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   BAG, 28.10.1959 - 4 AZR 30/57   

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BAG, 28.10.1959 - 4 AZR 30/57 (https://dejure.org/1959,4881)
BAG, Entscheidung vom 28.10.1959 - 4 AZR 30/57 (https://dejure.org/1959,4881)
BAG, Entscheidung vom 28. Oktober 1959 - 4 AZR 30/57 (https://dejure.org/1959,4881)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßführungsbefugnis - Arbeitsrechtsstreit - Angestellte Lehrerin - Nichtstaatliches Dienstverhältnis - Lehrern öffentlicher Schulen - Privatrechtlicher Anstellungsvertrag - Dienstgemeinschaften - Autonomes Satzungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 8, 181
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 12.01.1974 - 3 AZR 114/73

    Ruhegehalt - Anspruch des Arbeitnehmers auf Verschaffung einer Zusatzversorgung -

    Wenn die GDO-Baden Vers, im Bereich des beklagten Landes gleichwohl weiter angewendet wurde, so hat dies nicht dazu geführt, daß ihre Bestimmungen gewohnheitsrechtliche Geltung erlangt haben (vgl. BAG 8, 181 [188] = AP Nr. 11 zu § 16 AOGÖ [zu 3 der Gründe]; BAG 8, 352 [356 ff.] = AP Nr. 12 zu § 16 AOGÖ [zu I der Gründe]; BAG AP Nr. 18 zu § 16 AOGÖ).
  • BAG, 11.10.1961 - 4 AZR 95/60

    Technische Tätigkeit - Bürotätigkeit - Vergütungsordnung der TO A - Technischer

    if ' Bei den übrigen vermessungstechnischen Arbeiten hat das angefochtene Urteil "besondere Leistungen" zu Recht verneint c. Es geht zutreffend davon aus, daß sich "besondere Leistungen" im Sinne der Tarifnorm aus den schon für die VergGr» V a geforderten Leistungen herausheben müssen, und zwar nicht durch größeren Umfang, sondern durch die Güte der Arbeit, d , h» durch den Einsatz von höherem Wissen und Könneno Irrig ist es allerdings, wenn das Landesarbeitsgericht hierbei die "behördliche Auffassung" als maßgebend bezeichnet» Die "Anschauung der beteiligten Berufskreise" kann, wie der erkennende Senat schon mehrfach (so BAG 7, 125 = AP Nr» 46 zu § 3 IO»A; BAG 8, 181 = AP Nr» 11 zu § 16 AOGÖ; BAG 9, 47 = AP Nr, 59 zu § 3 T0»A; AP Nr, 63 zu § 3 TOoA) ausgesprochen hat, nur als Erkenntnisquelle für die Auslegung der in den tariflichen Tätigkeitsmerkmaler enthaltenen allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe, also für die Ermittlung des wirklichen Sinngehalts der Tarifnorm, dienen; sie vermag aber nicht die Nachprüfung zu er setzen, ob die ausgeübte Tätigkeit den tariflichen Merkmalen der von dem Angestellten beanspruchten Vergütungsgruppe entspricht.

    Insbesondere wäre es bedenklich, der Bewertung einer Tätigkeit allein die "behördliche" Auffassung, also einseitig die Auffassung des Arbeitgebers zugrunde zu legen (vglo BAG 8, 181 /T877); eine tarifwidrige Gepflogenheit wäre jedenfalls unbeachtlich (BAG 7v 125 /T327)» Indessen beruht das angefochtene Urteil auf dieser fehlerhaften Auffassung nicht, wie sich im einzelnen aus den folgenden Ausführungen ergibt 0.

  • BAG, 28.07.1965 - 4 AZR 132/64

    Lehrkräfte - Diplom-Kaufmann - Abgeschlossene Hochschulbildung -

    des Abs» 3 betrafen Lehrbeauftragte an Hochschulen (s) und künstlerische Lehrkräfte (u), nicht aber Lehrkräfte in allgemeineno Entsprechend ist die Geltung des BAT für Angestellte der Länder geregelt (§ 1 Abs, 1 Buchsta, § 3 Buchst» g); in § 2 ist sogar ausdrücklich bestimmt, daß dieser Tarifvertrag auf die unter Buchste l) aufgeführten Lehrkräfte mit den Sonderregelungen der Anlage 2 (SR 2 1 BAT) gilt, die sich u» a. auf Arbeitszeit und Urlaub, nicht aber auf die Vergütung beziehen«, Die Anwendung der Vergütungsordnung der TO»A und des BAT auf Lehrkräfte ist auch nicht etwa ausgeschlossen, wenn und soweit die Tätigkeit der Lehrkräfte in den Vergütungsgruppen weder ausdrücklich auf geführt ist noch sich unter Baugruppen mit allgemeiner gefaßten Tätigkeitsmerkmalen sachgerecht ein ordnen läßt» In einem solchen Falle ist vielmehr die richtige Vergütungsgruppe im Wege einer sinngemäßen Lückenausfüllung zu ermitteln (vgl» BAG 4, 17 = AP Kr» 17 zu § 3 TO»A und ins besondere für Lehrkräfte BAG 8, 181 = AP Nr» 11 zu § 16 AOGÜ)» Eei der ersten Fallgruppe der VergGr» III T0»A/BAT bedarf es einer solchen Lückenausfüllung nicht» Die Tätigkeitsmcrkmale dieser Fallgruppc (in der bis zum 31» Januar 1963 geltenden Fassung) umfassen.

    Denn nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der Kläger das für seine Tätigkeit vorausgesetzte Wissen und Können auf keine andere Weise als durch sein mit der Prüfung als Diplomkaufmann abgeschlossenes Studium an der Handelshochschule erworben hat, das sich gerade auch auf Be triebswirtschaf , Französisch und Pädagogik erstreckt hat Findet aber das der abgeschlossenen Hochschulbildung tg eines Diplomhandelslehrers gleichwertige!: Wissen und Können des Klägers das ihn zu der ausgeübten entsprechenden Tätigkeit befähigt, 7 seine Grundlage in einem ähnlichen anderen abgeschlossenen Hochschulstudium, so entspricht die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit zugleich auch seiner eigenen Hochschulbildung, so daß bereits die erste Alternative der Tarifnorm erfüllt ist« Zu Unrecht bekämpft die Revision die Auffassung des I.andesarbeitcgerichts, daß der Anspruch auf die VergGr» III TO.A/BAT für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht noch von der Erlangung der sog» vollen Lehrbefähigung abhängig gemacht werden kann, wie es in den Erlassen des Kultusministers des beklagten Landes geschieht» In den tariflichen Tätigkeitsmcrkmalen, die auch für das Arbeitsverhältnis des Kläger gelten, wird über die abgeschlossene Hochschulbildung hinaus eine weitere Fachausbildung nicht verlangt (vgl» hierzu schon BAG 4, 295 = AP Nr« 22 zu § 3 TOoA)» Insbesondere knüpfen die tariflichen Tätigkeitsmerkmalc nicht an diejenigen Voraussetzungen an, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gelten, hier also an die erst durch eine weitere Ausbildung zu erlangende volle Lehrbefähigung für das Amt eines Handels studienrats o Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt läßt sich, weder die Tarifnorm in diesem Sinne auslegen, noch sind die Erlasse selbst Rechtsquolle (vgl» hierzu auch BAG 8, 181 £ "187 f f oj/ = AP Nr» 11 zu § 16 AOGü)" Zur Einholung von Auskünften der Länderministerien über die Vcrv/altungsübung bei der Einstufung von Lehrkräften, deren Unterlassung die Revision rügt, bestand hiernach kein Anlaß» Lern Landesarbeitsgericht ist schließlich auch darin boizutroten, daß dem Kläger der erworbene Anspruch auf die Vergütung nach der VergGr» III BAT nicht verloren gegangen ist, als am 1" November 1963 der Dritte Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 8 , November 1962 in Kraft trat» Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnissc durch den BAT geregelt sind; er gilt somit auch für Lehrkraft und kraft seines Arbeitsvertrages auch für den Kläger» Durch § 3 Abs» 1 dieses Tarifvertrages sind die bisher für die Vergütungsgruppen I bis III geltenden Tätigkeitsmerkmalc der An- 8.

  • BAG, 10.02.1960 - 4 AZR 270/58

    Tätigkeitsmerkmale der TO A - Stelle von besonderer Bedeutung -

    Wenn lediglich oder jedenfalls regelmäßig Beamte des gehobenen Dienstes Besoldungsbuchhalter bei der Justizkasse seien, so erhelle ohne weiteres die besondere Bedeutung, die die Justizverwaltung der Stelle eines Besoldungsbuchhalters regelmäßig beimesse<> Soweit dieser Entscheidung des Zweiten Senats, der seit längerem mit den jetzt dem erkennenden Senat zugewiesenen Eingruppierungsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes nicht mehr befaßt ist, die Rechtsauffassung zu entnehmen ist, eine "Stelle von besonderer Bedeutung" im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Vergör0 V b T0oA sei dann gegeben, wenn die Verwaltung derartige Stellen regelmäßig mit Beamten des gehobenen Dienstes besetze, kann an ihr nicht festgehalten werden , Die Anschauung der "beteiligten Beruf skreise" kann, wie der erkennende Senat schon mehrfach (so in BAö 7, 125 = AP Nr" 46 zu § 3 T0oA und in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28 <, Oktober 1959 â- = 4 AZR 30/57.~) ausgesprochen hat, nur als Erkenntnis quelle für die Auslegung der in den Tätigkeitsmerkmalen der T0oA enthaltenen allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe dienen.
  • BVerwG, 28.11.1962 - V C 11.62

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für

    Damit beweist die Hinterlegungsquittung die Rechtsnatur der Guthaben als Sparguthaben (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1959 - BVerwG IV C 178.59 - [Wertpap.Mtlg. 1959 s. 1398 = RIA 1960 S. 75]).
  • BAG, 24.11.1965 - 4 AZR 272/64

    Technische Lehrerin an Volksschule - Einstufung eines Angestellten -

    Eine solche Lückenausfüllung muß, wie das Landesarbeitsgericht in .Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BAG 4, 17 = AP Nr. 17 zu § 3 TO.A; BAG 8, 181 = AP Nr» 11 zu § 16 AOGÖ) weiter darlegt, aus dem Tarifgefüge der in Betracht kommenden Vergütungsordnungen selbst gewonnen werden.
  • BAG, 27.04.1960 - 4 AZR 324/58

    Vergütungsgruppe der TO A - Gewährung einer Vergütungsgruppe - Übertarifliche

    Diese Ausführungen beruhen auf Rechtsirrtum« Der Kläger hat die Voraussetzungen seines Anspruchs, d« h c die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der von ihm begehrten, durch den TV 56 neu geschaffenen VergGr« IV a, zu beweisen« Nun kann zwar ein solcher Beweis, wenn die Tätigkeit gleich geblieben ist und die Merkmale der bisherigen Gruppe unverändert oder mit erleichterten Voraussetzungen durch die neue tarifliche Regelung in eine höhere Gruppe übernommen â- worden sind, auch durch den Nachweis erbracht werden, daß die bisher ausgeübte Tätigkeit den Merkmalen der alten Vergütungsgruppe entsprochen hat; denn daraus ergibt sich ohne weiteres auch die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der höheren neuen Gruppe« Eine solche Erstreckung der Beweisführung auf die vor dem Inkrafttreten des TV 56 ausgeübte Tätigkeit kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten einseitig eine andere, geringer zu bewertende Tätigkeit zugewiesen hat« Unterstellt, daß die Tätigkeitsmerkmale der alten Vergütungsgruppe mit denen der neuen Gruppe inhaltsgleich sind, so kann aber der 3eweis, daß der Angestellte bisher richtig eingestuft war, nicht schon darin gefunden wer den, daß der Arbeitgeber jahrelang für eine solche Tätigkeit die Vergütung nach dieser Tarifgruppe gewährt ha t und kein Anhalt dafür besteht, daß er eine übertarifliche Vergütung habe gewähren wollen« Nur dafür, daß der Arbeitgeber die gewährte Vergütung für tarifgerecht gehalten hat, mag eine Vermutung begründet sein« Es besteht aber weder zuungunsten des Arbeitnehmers noch zu seinen Gunsten eine Vermutung, daß der Arbeitgeber die ausgeübte Tätigkeit tarifgerecht bewertet, d« h« einen Sachverhalt richtig unter die Tarifnorm subsumiert hat« Die "Anschauung der beteiligten Berufskreise" schließlich kann;, wie der erkennende Senat schon mehrfach (so in BAG 7, 125 = AP Nr» 45 zu § 3 TO» A und in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 280 Oktober 1959 - 4 AZR 30/57 - und vom 10» Februar I960 - 4 AZR 270/58 -) ausgesprochen hat, nur eine Erkenntnisquelle für die Auslegung der in den Tätigkeitsmerkmalen der TO» A enthaltenen allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe;, also für die Ermittlung des wirklichen Sinngehalts der Tarifnorm, sein0 Sie vermag aber nicht die Nachprüfung zu ersetzen, oh die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit den tariflichen Merk malen der beanspruchten Vergütungsgruppe entspricht» Dabei handelt es sich nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, um eine "Betrachtung gleichsam im luftleeren Raum"» Viel mehr sind die erforderlichen eingehenden Feststellungen über die ausgeübte Tätigkeit, die Auslegung der anzuwenden den tariflichen Norm und die Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diese Norm die notwendigen Grund lagen der Entscheidung, ohne die das Erkenntnis über den tariflichen Anspruch in der Luft hängt» Soweit das Landesarbeitsgericht eine eigene Bewertung der Tätigkeit des Klägers vornimmt, vermögen seine Feststellungen und Ausführungen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen».
  • BAG, 31.03.1960 - 5 AZR 371/57

    Öffentlicher Dienstherr - Ministerialerlaß - Einverständniserklärung -

    kann dahingestellt bleiben, denn selbst wenn dies der Pall wäre, würde es sieh um autonomes Satzungsrecht eines einheitlichen Verbandes handeln, der im Palle des § 16 Abs =2 AOGÖ von allen Angehörigen aller Dienst gemeinschaften gegründet wird, die der erlassenen Dienststelle untergeordnet sind ( so Hueck-Nipperdey- Dietz, AOGÖ, 3«Aufl», § 16, Anm. 11) Eine Dienstordnung dieser Art kann jedoch in jedem Palle nur so lange Rechtswirkungen zeitigen, wie der Verband, für den sie erlassen ist, bestanden hatten Mit dem Wegfall des RMfWEV als Verwaltungsspitze ist auch der Geltungsbe reich einer derartigen Dienstordnung in Wegfall gekommen ( BAG vom 28o0ktober 1959 - 4 AZR 30/57 - AP Nr<,11 zu § 16 AOGÖ -)o.
  • BAG, 21.07.1960 - 2 AZR 343/58

    Gemeinsame Dienstordnung Baden-Versicherung - Geltungsdauer -

    vom 5» Juni 1944 (GVB1» Baden So 7) stützen« Die GDO-ReichVers» vom 10» Dezember 1943 galt nur für die Bediensteten des Reichs und der Reichsbetriebe« Zu ihnen gehörte der Kläger nie» Die GD0~Baden war wie jede nach § 16 Abs« 2 AOGÜ erlassene Dienstordnung Satzungsrecht, nämlich Satzungsrecht für den aus allen Bediensteten des Staates (hier des badischen Staates) gebildeten und durch Gemeinsame Dienstordnung zusammengefaßten autonomen Verband (vgl» Hueck-Nipperdey-Dietz, AOGÖ, 4» Aufl», § 16 Anm" 11)» Sie konnte daher auch nur so lange Rechtswirkungen auslösen, wie der Verband, für den sie erlassen war, Bestand hatte» Ihre Normenwirkung endete, als der Verband, dessen Satzungsrecht sie darstellte, selbst weg fiel (vgl» die Urteile des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28» Oktober 1959 - 4 AZR 30/57 - in AP Nr» 11 zu § 16 AOGÖ sowie vom 27« Januar I960 - 4 AZR 189/59 - in AP Nr» 12 zu § 16 AOGÖ)» Nach der Kapitulation von 1945 wurde das Gebiet des Landes Baden verschiedenen Besatzungsmächten zugeteilt, und es wurden von den Besatzungsmächten verschiedene neue Staaten gegründet» Damit entfiel für die badischen Bediensteten die bisherige gemeinsame Dienstaufsicht« Mit Wegfall der gemeinsamen Dienstaufsicht entfiel auch zu gleich der durch diese gemeinsame Dienstaufsicht geschaffene autonome Verband badischer Dienstgemeinschaften und damit auch das für diese erlassene statutarische Recht» Dem steht nicht die Proklamation Nr« 2 der Amerikanischen Militärregierung vom 19« September 1945 (s» Hemken, Samml» der vom alliierten Kontrollrat und der Amerikanischen Militärregierung erlassenen Proklamationen, Bd» 2) entgegen, die in Art» 2 die Weitergeltung des Beutschen Rechts, so weit es nicht ausdrücklich durch Militärregierung oder Kontrollrat aufgehoben worden ist, bestimmt hat» Denn, nach Deutschem Recht, dessen Weitergeltung diese Proklamation angeordnet hat, fällt autonomes Satzungsrecht mit dem Wegfall des autonomen Verbandes, für den es erlassen A ;J war, ebenfalls weg, wie etwa Vereinsstatute kein selb" ständiges Leben mehr entfalten können, wenn der Verein nicht mehr besteht« Lurch Anordnung der Amerikanischen Militärregierung hätten also nur die Bestimmungen, die in der weggefallenen GLO-BadenVers, enthalten waren, neu er lassen werden können« Las ist aber nicht geschehen« Aus der hiernach schon 1945 außer Kraft getretenen GLO-BadenVers« kann somit der Kläger, der 1949 in die Lienste des Staates Württemberg-Baden getreten war, sei nen Anspruch nicht herleiten.
  • BAG, 27.01.1960 - 4 AZR 189/59

    GDO Gemeinden - Satzungsrecht eines autonomen Verbandes - Gemeinsame

    Dienstaufsicht selbst wegfiel; denn die Dienstordnung war ja eben die Satzung dieses Verbandes und nicht etwa eine Summe von Einzeldienstordnungen für die in diesem Verband zusammengefaßten einzelnen Dienstgemeinschaften0 Demgemäß hat der erkennende Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28» Oktober 1959 (4 AZR 30/57) ausgeführt, daß eine vom Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung für die seiner gemeinsamen Verwaltung unterstehenden staatlichen Schulbehörden erlassene gemeinsame Dienstordnung nach dem Wegfall dieser gemeinsamen Verwaltung keine Rechtswirkungen mehr zeitigen kann, weil der Verband, für den sie als autonome Satzung erlassen war, weggefallen ist» Aus denselben Gründen ist die Normenwirkung der GDO Gemeinden zur TO»A entfallen» Sie konnte vom Reichsminister des Innern nur auf Grund einer gemeinsamen Dienstaufsicht /i 0 im Sinne des § 16 Abs» 2 Satz 2 AOGÖ erlassen werden» 06 eine solche "Dienstaufsicht" über die Gemeinden zur Zeit des Erlasses der GDO bestanden hat, bedarf hier keiner Erörterung» Denn auch eine rechtswirksam erlassene GDO mußte mit dem Wegfall des durch gemeinsame Verwaltung oder Dienstaufsicht gebildeten Verbandes wegfallen, da sie nur autonomes Satzungsrecht eben dieses Verbandes war» Diese Folge ist mit dem Zusammenbruch des Reiches eingetreten, da seitdem nicht nur der Reichsminister des Innern als Spitze des bisherigen Verbandes weggefallen ist, sondern überhaupt keine gemeinsame Dienstaufsicht über Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeindliche Zweckverbände besteht; es besteht somit auch kein Verband aller Angehörigen von Dienstgemeinschaften der in § 1 Abs» 1 c) bis e) bezeichneten Verwaltungen und Betriebe mehr, der mit dem früheren Verbände identisch wäre».
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